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Verhalten im Schadenfall
Das Recht auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung kann eingeschränkt
werden, wenn einige Regeln vor und nach Eintritt des Schadenfalles nicht beachtet
werden. Die Bestimmungen sind in den Paragrafen 19 bis 32 VVG (Versicherungs-
Vertragsgesetz) ausführlich niedergeschrieben und dringend zu beachten.
Außerdem gelten die jeweiligen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen des
Vertrages. Im ungünstigsten Fall kann der Versicherer bei der Verletzung einer
Obliegenheitspflicht sogar leistungsfrei sein oder die Höhe der
Schadenersatzleistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen.
Zu den Kardinalpflichten gehört es, bereits bei der Beantragung einer
Versicherungspolice, also weit vor einem Schadenfall, wahrheitsgemäß die
Antragsfragen zu beantworten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zum
Rücktritt des Vertrages führen. Besonders wichtig ist das vor allem bei den
personen bezogenen Lebens- Kranken- und Unfallversicherungen. Bei bestehenden
Verträgen ist zu beachten, dass Gefahrerhöhungen, z. B. das Anbringen eines
Gerüstes am Haus, anzuzeigen sind, da die Gefahr eines Einbruch-Diebstahl-Risikos
dadurch steigt.
Wenn dann der Versicherungsschaden eingetreten ist, hat der Versicherte ebenfalls
einige Pflichten zu erfüllen. Er muss zum Beispiel alles Zumutbare unternehmen,
um einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Haftpflichtschäden, die der
Versicherte zu verantworten hat, gilt eine besondere Regelung. Hier darf kein
Schuldanerkenntnis abgegeben oder unterschrieben werden, ohne dass der
Versicherer zugestimmt hat. Leisten Sie zudem bitte keine eigenen Zahlungen an
Geschädigte. Nach Eintritt eines Schadens muss er so schnell wie möglich der
Versicherungsgesellschaft mündlich oder schriftlich gemeldet werden. Dabei
müssen die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß, auf
Verlangen auch schriftlich, beantwortet werden. Zudem ist es immer sinnvoll,
Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadenort und dem eingetretenen Schaden
anzufertigen. Angeforderte Belege, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist,
sind beizubringen. Meldefristen sind je nach Vertragsart unterschiedlich und die
rechtzeitige Meldung ist wichtig. Einige Schadenfälle sind unverzüglich, das heißt,
sofort beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen, nachdem er bemerkt
wurde, dem Versicherer anzuzeigen.
Verhalten im Schadenfall
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Weitergehende Informationen finden Sie zum
Thema:
Autounfall - Was tun? Ein Ratgeber des GDV
Schadenverhütung in Wohngebäuden
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