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Privathaftpflichtversicherung
Fouls und stillschweigender Haftungsverzicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29. September 2011 (Az.: III-5 StF 1/11)
entschieden, dass der Grundsatz eines stillschweigenden Haftungsverzichts unter
Wettkampfsportlern auch für die Teilnehmer eines Jugendfußballturniers gilt. Diese
Regeln sind jedoch ebenso wie bei Erwachsenen nur anzuwenden, solange eine
Verletzung nicht auf eine grobe Unsportlichkeit zurückzuführen ist.
Ein seinerzeit 14-jähriger Verteidiger der Jugendmannschaft eines Bundesligavereins war im
Oktober 2008 bei einem Pokalspiel von einem ebenfalls 14-jährigen gegnerischen Stürmer
schwer verletzt worden. Der Jugendliche erlitt bei dem Zwischenfall einen Oberschenkelbruch
sowie eine zweifache Unterschenkelfraktur. Die Verletzungen heilten zwar zum Glück folgenlos
aus. Trotz allem musste der Kläger für mehrere Monate erhebliche Einschränkungen in Kauf
nehmen.
Daher verlangte er von dem Stürmer die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9.500
Euro. Denn dieser sei in voller Absicht mit gestrecktem Bein von hinten in sein Knie gesprungen.
Der Stürmer verteidigte sich vor Gericht damit, sich nicht grob unsportlich verhalten zu haben.
Denn andernfalls wäre sein Foul vom Schiedsrichter nicht lediglich mit einer gelben Karte
geahndet worden. Im Übrigen würden die für erwachsene Wettkampfsportler entwickelten
Regeln zu einem stillschweigenden Haftungsverzicht auch unter Jugendlichen gelten. Danach
bestehe eine Haftungsverpflichtung nur dann, wenn sich einer der Beteiligten in grober Weise
über Spielregeln hinwegsetzt oder grob gegen das Gebot sportlicher Fairness verstößt.
Die in der Vorinstanz angerufenen Richter des Landgerichts Mönchengladbach wollten dem zwar
grundsätzlich nicht widersprechen. Sie gingen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch
davon aus, dass es sich bei dem Foul des beklagten Jugendlichen um einen groben Regelverstoß
in Form einer unfairen, über-mäßig harten und brutalen Attacke gehandelt hatte. Daran ändere
auch die Tatsache nichts, dass das Foul von dem Schiedsrichter lediglich mit einer gelben Karte
geahndet worden war. Denn das lasse keinen Schluss auf das tatsächliche Geschehen zu.
Mit Urteil vom 3. Januar 2011 (Az.: 1 O 181/09) verurteilten die Richter den Beklagten daher
dazu, dem Kläger ein in ihren Augen angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu
zahlen.
In seiner gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Berufung
blieb der Beklagte bei seiner Behauptung, dass er bei seinem Angriff nur den Ball habe spielen
wollen und daher kein grober Regelverstoß vorliege, der ihn zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes verpflichte.
Das Düsseldorfer OLG ging in seiner Entscheidung allerdings davon aus, dass ihre
Mönchengladbacher Kollegen rechtsfehlerfrei einen groben Regelverstoß des Beklagten
festgestellt hatten. Um die Sache zum Abschluss zu bringen, schlugen sie den Beteiligten vor,
sich auf einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500 Euro zu vergleichen. Der Kläger und der
Beklagte haben nun zwei Wochen lang Zeit, über den Vor-schlag nachzudenken.
Im Februar 2011 hatte auch das Landgericht Kiel festgestellt, dass grob unsportliches Verhalten
die Regeln des stillschweigenden Haftungsverzichts außer Kraft setzt. Dabei ging es um den Fall
eines Teilnehmers an einem American Football-Spiel, der bei einer Attacke eines gegnerischen
Spielers ebenfalls schwer verletzt worden war. Ihm wurden wegen der Härte des Fouls sowohl
ein Schmerzensgeld als auch die Zahlung von Schadenersatz zugesprochen.
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