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Privathaftpflichtversicherung Fouls und stillschweigender Haftungsverzicht Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29. September 2011 (Az.: III-5 StF 1/11) entschieden, dass der Grundsatz eines stillschweigenden Haftungsverzichts unter Wettkampfsportlern auch für die Teilnehmer eines Jugendfußballturniers gilt. Diese Regeln sind jedoch ebenso wie bei Erwachsenen nur anzuwenden, solange eine Verletzung nicht auf eine grobe Unsportlichkeit zurückzuführen ist. Ein seinerzeit 14-jähriger Verteidiger der Jugendmannschaft eines Bundesligavereins war im Oktober 2008 bei einem Pokalspiel von einem ebenfalls 14-jährigen gegnerischen Stürmer schwer verletzt worden. Der Jugendliche erlitt bei dem Zwischenfall einen Oberschenkelbruch sowie eine zweifache Unterschenkelfraktur. Die Verletzungen heilten zwar zum Glück folgenlos aus. Trotz allem musste der Kläger für mehrere Monate erhebliche Einschränkungen in Kauf nehmen. Daher verlangte er von dem Stürmer die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9.500 Euro. Denn dieser sei in voller Absicht mit gestrecktem Bein von hinten in sein Knie gesprungen. Der Stürmer verteidigte sich vor Gericht damit, sich nicht grob unsportlich verhalten zu haben. Denn andernfalls wäre sein Foul vom Schiedsrichter nicht lediglich mit einer gelben Karte geahndet worden. Im Übrigen würden die für erwachsene Wettkampfsportler entwickelten Regeln zu einem stillschweigenden Haftungsverzicht auch unter Jugendlichen gelten. Danach bestehe eine Haftungsverpflichtung nur dann, wenn sich einer der Beteiligten in grober Weise über Spielregeln hinwegsetzt oder grob gegen das Gebot sportlicher Fairness verstößt. Die in der Vorinstanz angerufenen Richter des Landgerichts Mönchengladbach wollten dem zwar grundsätzlich nicht widersprechen. Sie gingen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon aus, dass es sich bei dem Foul des beklagten Jugendlichen um einen groben Regelverstoß in Form einer unfairen, über-mäßig harten und brutalen Attacke gehandelt hatte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Foul von dem Schiedsrichter lediglich mit einer gelben Karte geahndet worden war. Denn das lasse keinen Schluss auf das tatsächliche Geschehen zu. Mit Urteil vom 3. Januar 2011 (Az.: 1 O 181/09) verurteilten die Richter den Beklagten daher dazu, dem Kläger ein in ihren Augen angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen. In seiner gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Berufung blieb der Beklagte bei seiner Behauptung, dass er bei seinem Angriff nur den Ball habe spielen wollen und daher kein grober Regelverstoß vorliege, der ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichte. Das Düsseldorfer OLG ging in seiner Entscheidung allerdings davon aus, dass ihre Mönchengladbacher Kollegen rechtsfehlerfrei einen groben Regelverstoß des Beklagten festgestellt hatten. Um die Sache zum Abschluss zu bringen, schlugen sie den Beteiligten vor, sich auf einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500 Euro zu vergleichen. Der Kläger und der Beklagte haben nun zwei Wochen lang Zeit, über den Vor-schlag nachzudenken. Im Februar 2011 hatte auch das Landgericht Kiel festgestellt, dass grob unsportliches Verhalten die Regeln des stillschweigenden Haftungsverzichts außer Kraft setzt. Dabei ging es um den Fall eines Teilnehmers an einem American Football-Spiel, der bei einer Attacke eines gegnerischen Spielers ebenfalls schwer verletzt worden war. Ihm wurden wegen der Härte des Fouls sowohl ein Schmerzensgeld als auch die Zahlung von Schadenersatz zugesprochen.
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